Aktuelles
- ab dem 01.01.2021 gilt die neue HOAI 2021
Die Verordnung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen im Vergleich zur seither gültigen HOAI:
Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sind frei verhandelbar
Der verbindliche Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsatz für Grundleistungen entfällt. Die bisherigen Honorartafeln werden zwar beibehalten, die hierin enthaltenen Werte sind jedoch nun unverbindlich und dienen den Vertragsparteien lediglich zur Honorarorientierung
Die zukünftige Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz, sondern als 'Basishonorarsatz' bezeichnet
Für wirksame Honorarvereinbarungen genügt die Textform (d.h. auch E-Mails)
Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart
Die Regelungen der §§ 44 (7); 52 (5) und 56 (6), Anlage 1 Ziffer 1.3.2 Abs. 2 HOAI, die eine Unterschreitung des Mindestsatzes bei Objekten mit großer Längenausdehnung ermöglicht hatten, wurden gestrichen
- zum 01.01.2018: Neues Bauvertragsrecht tritt in
Kraft!
Durch das Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts
werden erstmals bauvertragliche Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch
eingeführt. Somit ist es ab sofort möglich diese neuen Regelungen (Erläuterungen
hierzu folgen) bei Bauverträgen zu vereinbaren. Auf zuvor abgeschlossene
Bauverträge hat das neue gesetzliche Bauvertragsrecht keine Auswirkungen.
Für Verbraucher wurde durch das neue
Bauvertragsrecht der Begriff des Verbraucherbauvertrages geschaffen. Ein
Verbraucherbauvertrag ist ein Bauvertrag, durch den der Unternehmer zum Bau
eines neuen Gebäudes oder z. B. zu größeren Umbaumaßnahmen (an einem bestehenden
Gebäude) verpflichtet wird. Somit sind u. a. folgende Neuerungen geschaffen
worden:
- Für einen Verbraucherbauvertrag ist ein
grundsätzliches Widerrufsrecht vorhanden
- Eine Baubeschreibung in Textform muss angefertigt
werden (folgende Angaben müssen enthalten sein: erbringenden Bauleistungen,
Bauzeit: Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Dauer der Baumaßnahme)
- Neu ist ebenfalls, dass bei nachträglichen
Änderungswünschen einstweilige Verfügungen im Eilverfahren beantrag werden
können. Das Ziel hierbei soll sein, dass z. B. Baustillstände und/ oder
vertragsstörende Konflikte vermieden werden sollen.
- Weiter kann nun auch der Unternehmer eine
angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Abnahme gilt dann als erfolgt, wenn
der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe
mindestens eines Mangels widerspricht.
- Ebenso neu ist, dass das neue Bauvertragsrecht die
Verpflichtung des Unternehmers beinhaltet, der die notwendigen Unterlagen für
den Nachweis, dass die Leistung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entspricht, zu erstellen und zu übergeben hat (wie Nachweise zur EnEV, Nachweise
für die KfW Kreditvergabe etc.).
- Nachtragsmanagement (ANseitig) sowie vorbeugendes Nachtragsmanagement (AGseitig) wird immer wichtiger
Gerade in Zeiten in welchen das Kostenrisiko eines
Bauvorhabens nicht umfassend erfasst wird bzw. erfasst werden kann, ist die
Durchführung eines professionellen Nachtragsmanagement (Claim Management) für
den Auftragnehmer aber gerade auch für den Auftraggeber unerlässlich.
Kommt es nämlich zu einer
Änderung der vertraglich definierten Bauleistung ist die Folge hieraus eine
Nachtragsleistung mit (evtl.) Anspruch auf eine Mehrkostenvergütung.