Startseite Leistungen Aktuelles Entwicklungen im Bausektor Kontakt / Impressum

Aktuelles

- ab dem 01.01.2021 gilt die neue HOAI 2021

Die Verordnung enthält im Wesentlichen folgende Änderungen im Vergleich zur seither gültigen HOAI:

  • Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sind frei verhandelbar

  • Der verbindliche Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsatz für Grundleistungen entfällt. Die bisherigen Honorartafeln werden zwar beibehalten, die hierin enthaltenen Werte sind jedoch nun unverbindlich und dienen den Vertragsparteien lediglich zur Honorarorientierung

  • Die zukünftige Untergrenze wird nicht mehr als Mindestsatz, sondern als 'Basishonorarsatz' bezeichnet

  • Für wirksame Honorarvereinbarungen genügt die Textform (d.h. auch E-Mails)

  • Bei einer fehlenden Honorarvereinbarung gilt der Basishonorarsatz als vereinbart

  • Die Regelungen der §§ 44 (7); 52 (5) und 56 (6), Anlage 1 Ziffer 1.3.2 Abs. 2 HOAI, die eine Unterschreitung des Mindestsatzes bei Objekten mit großer Längenausdehnung ermöglicht hatten, wurden gestrichen


- zum 01.01.2018: Neues Bauvertragsrecht tritt in Kraft!

Durch das Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts werden erstmals bauvertragliche Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt. Somit ist es ab sofort möglich diese neuen Regelungen (Erläuterungen hierzu folgen) bei Bauverträgen zu vereinbaren. Auf zuvor abgeschlossene Bauverträge hat das neue gesetzliche Bauvertragsrecht keine Auswirkungen.

Für Verbraucher wurde durch das neue Bauvertragsrecht der Begriff des Verbraucherbauvertrages geschaffen. Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Bauvertrag, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder z. B. zu größeren Umbaumaßnahmen (an einem bestehenden Gebäude) verpflichtet wird. Somit sind u. a. folgende Neuerungen geschaffen worden:
- Für einen Verbraucherbauvertrag ist ein grundsätzliches Widerrufsrecht vorhanden
- Eine Baubeschreibung in Textform muss angefertigt werden (folgende Angaben müssen enthalten sein: erbringenden Bauleistungen, Bauzeit: Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Dauer der Baumaßnahme)
- Neu ist ebenfalls, dass bei nachträglichen Änderungswünschen einstweilige Verfügungen im Eilverfahren beantrag werden können. Das Ziel hierbei soll sein, dass z. B. Baustillstände und/ oder vertragsstörende Konflikte vermieden werden sollen.
- Weiter kann nun auch der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Abnahme gilt dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels widerspricht.
- Ebenso neu ist, dass das neue Bauvertragsrecht die Verpflichtung des Unternehmers beinhaltet, der die notwendigen Unterlagen für den Nachweis, dass die Leistung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, zu erstellen und zu übergeben hat (wie Nachweise zur EnEV, Nachweise für die KfW Kreditvergabe etc.).


- Nachtragsmanagement (ANseitig) sowie vorbeugendes Nachtragsmanagement (AGseitig) wird immer wichtiger

Gerade in Zeiten in welchen das Kostenrisiko eines Bauvorhabens nicht umfassend erfasst wird bzw. erfasst werden kann, ist die Durchführung eines professionellen Nachtragsmanagement (Claim Management) für den Auftragnehmer aber gerade auch für den Auftraggeber unerlässlich.

Kommt es nämlich zu einer Änderung der vertraglich definierten Bauleistung ist die Folge hieraus eine Nachtragsleistung mit (evtl.) Anspruch auf eine Mehrkostenvergütung.